Kurztitel
100 S - XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (2. Ausgabe)100 S - römisch XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (2. Ausgabe)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat die Randschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“, die fünf Olympischen Ringe sowie eine Stadtansicht von Innsbruck zu tragen.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.
(3)Absatz 3Als Zeichen der Prägestätte habden die Münzen
der Prägestätte Wien das Wiener Wappen und
der Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
(4)Absatz 4Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
