Kurztitel

100 S - 50 Jahre Schilling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat die Randschrift „50 Jahre Schilling“ und die Abbildung einer knieenden Figur, die in Haltung und Gestik einen Sämann symbolisiert, zu tragen. In diesem Sinne ist auch eine am Horizont von Bäumen abgegrenzte Ackerlandschaft erkennbar. Der erhobene Kopf der Figur blickt in Richtung Sonne, eine Hand weist auf das Wort „Jahre“, die andere auf das Wort „Schilling“ hin, womit ein Zusammenhang zu dem Anlaß bildhaft hergestellt wird.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.