Kurztitel

100 S - 20 Jahre Staatsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat vier Ringe zu zeigen, die von einem Rechteck, auf dem der runde Bindenschild und die Jahreszahl 1975 angebracht sind, durchdrungen werden. Diese Darstellung soll die Wiedergewinnung der Freiheit Österreichs durch den Abschluß des Staatsvertrages mit den vier Signatarstaaten symbolisieren.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.