Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,
Paragraph 23
31.12.1975
30.12.1981
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1976
Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975, Artikel römisch acht, Absatz eins,)
Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
Paragraph 23, (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 150.000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen.
mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.