Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden gegenseitig die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden mitgeteilt werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.