Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

22.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 14

Freie Berufe

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie aber über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Ärzte und Zahnärzte.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046224

alte Dokumentnummer

N3197517971L