Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

22.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz einsEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

    Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046216

alte Dokumentnummer

N3197517963L