Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

22.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der Vertragstaaten erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in der Volksrepublik Polen:
      1. Ziffer eins
        podatek dochodowy (die Einkommensteuer);
      2. Ziffer 2
        podatek od wynagrodzen (die Lohnsteuer);
      3. Ziffer 3
        podatek wyrownawczy (podatek wyrownawczy do podatku dochodowego albo do podatku od wynagrodzen) (die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer).
    2. Litera b
      in der Republik Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Aufsichtsratsabgabe;
      4. Ziffer 4
        die Vermögensteuer;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      6. Ziffer 6
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      7. Ziffer 7
        die Grundsteuer;
      8. Ziffer 8
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      9. Ziffer 9
        die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      10. Ziffer 10
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
  4. Absatz 4Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046212

alte Dokumentnummer

N3197517959L