Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 8 :, Ab 1. 1. 1976

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975, Artikel römisch acht, Absatz eins,)

Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Leistungen für ausländische Auftraggeber

Paragraph 9, (1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, bewirkt werden:

  1. Ziffer eins
    Die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände;
  2. Ziffer 2
    die Besorgung des Umschlages und der Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter, umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;
  3. Ziffer 3
    die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen;
  4. Ziffer 4
    das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;
  5. Ziffer 5
    die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebwechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
  6. Ziffer 6
    die Leistungen der Handelsvertreter und Makler;
  7. Ziffer 7
    die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Leistungen vorkommen;
  8. Ziffer 8
    die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen. Dies gilt nicht, wenn sie überwiegend für Leistungen der im Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 bezeichneten Art ausgeführt werden.
  1. Absatz 2,Bei den im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.