10 Schilling (automatensicher) – Einziehung 10 S (Silber)
Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Paragraph 3,
01.01.1989
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1988,.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.