Kurztitel

10 Schilling (automatensicher) – Einziehung 10 S (Silber)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1988,.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht, ferner rechts unten die Ziffer „10“, im linken Umkreis das Wort „Schilling“ und auf der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
  4. Absatz 4Die nähere äußerliche Gestaltung der Münze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.