Kurztitel

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.07.1974

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen vierten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 547,406.460 Schilling zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.