Kurztitel
100 S - XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (1. Ausgabe)100 S - römisch XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (1. Ausgabe)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 774/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat das aus dem Wappen der Stadt Innsbruck und den fünf Olympischen Ringen gebildete Emblem der XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976 zu zeigen. Die durch drei Schneekristalle verbundene Umschrift hat „XIII. Olympische Winterspiele“ zu lauten.Die eine Seite hat das aus dem Wappen der Stadt Innsbruck und den fünf Olympischen Ringen gebildete Emblem der römisch XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976 zu zeigen. Die durch drei Schneekristalle verbundene Umschrift hat „XIII. Olympische Winterspiele“ zu lauten.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.
