Kurztitel

100 S - römisch XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (1. Ausgabe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat das aus dem Wappen der Stadt Innsbruck und den fünf Olympischen Ringen gebildete Emblem der römisch XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976 zu zeigen. Die durch drei Schneekristalle verbundene Umschrift hat „XIII. Olympische Winterspiele“ zu lauten.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.