Kurztitel

50 S – 50 Jahre Österreichischer Rundfunk

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat das vom ORF verwendete Zeichen, das sogenannte ORF-Auge, in welches die Ansicht einer Parabolspiegel-Antenne hineinkomponiert ist, umgeben von der Umschrift 50 Jahre Österreichischer Rundfunk 1924-1974, zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10004187

Dokumentnummer

NOR12046092

alte Dokumentnummer

N3197420758J