Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,
Geschäftsordnung
Paragraph 6
07.09.1974
29.12.2025
33 Bewertungsrecht
Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.
12.01.2026
10004189
NOR12046051
N3197414854S