Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.09.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 6,

Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR12046051

alte Dokumentnummer

N3197414854S