(2)Absatz 2,Beratungen des Bewertungsbeirates haben nur stattzufinden, wenn die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Mitglieder vollzählig, von den unter Z 2 angeführten Mitgliedern zumindest eines, von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern der landwirtschaftlichen Abteilung zumindest drei und von den übrigen Abteilungen zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder ist unbeachtlich, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.Beratungen des Bewertungsbeirates haben nur stattzufinden, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Mitglieder vollzählig, von den unter Ziffer 2, angeführten Mitgliedern zumindest eines, von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern der landwirtschaftlichen Abteilung zumindest drei und von den übrigen Abteilungen zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder ist unbeachtlich, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.