Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,
Geschäftsordnung
Paragraph 3
07.09.1974
29.12.2025
33 Bewertungsrecht
Die Mitglieder des Bewertungsbeirates, deren Vertreter sowie die im Paragraph 5, Absatz 6, genannten Personen sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren (Paragraph 41, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf den Inhalt der Beratungen und der Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gemäß den Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar. Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden zu belehren.
Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch Paragraph 48 a, BAO.
12.01.2026
10004189
NOR12046048
N3197414851S