Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.09.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 3,

Die Mitglieder des Bewertungsbeirates, deren Vertreter sowie die im Paragraph 5, Absatz 6, genannten Personen sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren (Paragraph 41, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf den Inhalt der Beratungen und der Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gemäß den Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar. Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden zu belehren.

Anmerkung

Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch Paragraph 48 a, BAO.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR12046048

alte Dokumentnummer

N3197414851S