Kurztitel

Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

31.12.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (Paragraph 4,)

Text

Paragraph 2,

Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (Paragraph 3, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Ausland im das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004182

Dokumentnummer

NOR12046043

alte Dokumentnummer

N3197414385R