Absatz eins,Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach Paragraph 7, Mietengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974, oder nach Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, auf mehr als das Vierfache erhöht, so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Absatz 4, genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.