Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,
Beachte
Bezugszeitraum: Z 7:Bezugszeitraum: Ziffer 7 :
ab 1. 1. 1974 (Veranlagungsjahr 1974)
Art. IV Abs. 2 BGBl. Nr. 27/1974. Artikel römisch vier, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,.
Text
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im Paragraph 16, Absatz 4, genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4, als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 6 bis 8 steuerfrei sind,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt bei Gewährung von
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
Tarif I Tarif II
bis 70.000 S 125 S 100 S 65 S
über 70.000 S bis 90.000 S 145 S 120 S 65 S
über 90.000 S bis 140.000 S 165 S 130 S 85 S
über 140.000 S bis 200.000 S 190 S 150 S 100 S
über 200.000 S 240 S 180 S 100 S
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn zählen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Bei Dienstreisen in Orte, die mehr als fünf Kilometer vom Dienstort entfernt sind, sind die Sätze des Tarifs I, in allen anderen Fällen die Sätze des Tarifs II anzuwenden. Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so wird für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes eine Regelung über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder enthalten, so gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden Sätze,nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn zählen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Bei Dienstreisen in Orte, die mehr als fünf Kilometer vom Dienstort entfernt sind, sind die Sätze des Tarifs römisch eins, in allen anderen Fällen die Sätze des Tarifs römisch zwei anzuwenden. Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so wird für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes eine Regelung über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder enthalten, so gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden Sätze,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in Litera b, angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder, so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen und zur Berücksichtigung der Hauptersparnis um 20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen, der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen entspricht,
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
angestellten Personen anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden.
Zu den Umzugskosten gehören:
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder, für die ihm Kinderabsetzbeträge gewährt werden (§ 57 Abs. 5), unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder, für die ihm Kinderabsetzbeträge gewährt werden (Paragraph 57, Absatz 5,), unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (Litera a,),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein oder zwei Kindern
(lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,(Litera a,) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit mehr als zwei Kindern
(lit. a) 1/12 des Bruttojahresarbeitslohnes.(Litera a,) 1/12 des Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer werden, wenn
ihnen mindestens ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.