Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :

ab 1. 1. 1975

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem

Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die

Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die

Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem

tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

     monatlich             wöchentlich            täglich

      2470 S                  570 S                 95 S

hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2, 3 und 5 nicht

anzuwenden.  Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten

Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten

Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung

sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der

Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange

einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem

Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit

6 v. H. zu versteuern.

  1. Absatz 2,Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Absatz eins, nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach Paragraph 66, Absatz 4, maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (Paragraphen 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (Paragraph 59,).
  2. Absatz 3,Die Vorschriften des Absatz eins, sind auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.