Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

Paragraph 69, Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5 v. H., für die andere Berufsgruppe höchstens 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 500 S oder der Wochenlohn 2000 S übersteigt.