Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
Paragraph 69
09.08.1974
19.12.1980
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975
Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
Paragraph 69, Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5 v. H., für die andere Berufsgruppe höchstens 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 500 S oder der Wochenlohn 2000 S übersteigt.