Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der

Lohnsteuerkarte

Paragraph 59, (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des Paragraph 53, Absatz 3, rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des Paragraph 58, Absatz 2, vorletzter Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In den übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 58, Absatz eins und 2) ist unbeschadet der Anordnungen des Paragraph 57, Absatz 8, der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt in vorstehendem Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, wirksam wird, ist im Falle des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins, der auf den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Falle des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 4, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu streichen.

  1. Absatz 2,Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß Paragraph 64, zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.