Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

22.06.1977

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3 und 4 :

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42, (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  1. Ziffer eins
    er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  2. Ziffer 2
    das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  3. Ziffer 3
    das Einkommen mehr als 19.500 S betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 10.000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, oder
  4. Ziffer 4
    in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 7000 S enthalten sind.
  1. Absatz 2,Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. Ziffer 2
      die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.