Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1980

Beachte

Bezugszeitraum: Ziffer 3 :

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Sonstige Einkünfte

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)

Paragraph 29, Sonstige Einkünfte sind:

  1. Ziffer eins
    Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so sind sie dem Empfänger nicht zuzurechnen. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (Paragraph 16, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt,
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der Paragraphen 30 und 31,
  3. Ziffer 3
    Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins, 2, oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 3000 S betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,),
  4. Ziffer 4
    Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Paragraph 16, Absatz 5 und 6).