Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird oder gewährt worden ist.Als Eigenheim im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, verstanden werden, die mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Absatz eins, Ziffer 3, begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird oder gewährt worden ist.