Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
Paragraph 4
09.08.1974
22.07.1975
Bezugszeitraum: Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 6 :
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen
Paragraph 4, (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.