Absatz eins,Bei Personen, die in Österreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Ziffer einsDie aus Belgien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Ziffer 2 fallenden Einkünfte – und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden dürfen, sind in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung schränkt das Recht Österreichs nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Satzes seiner Steuern zu berücksichtigen.
- Ziffer 2Die in Belgien nach diesem Abkommen erhobene Steuer
- Litera avon Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln sind und nicht unter Ziffer 3 fallen,
- Litera bvon Zinsen, die nach Artikel 11 Absatz 2 zu besteuern sind, und
- Litera cvon Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absatz 2 zu besteuern sind,
wird auf die von diesen Einkünften in Österreich erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. - Ziffer 3Auf die Anteile, die auf einen in Österreich ansässigen Gesellschafter einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vom Gesellschaftsgewinn und vom Gesellschaftsvermögen entfallen, sind die Bestimmungen der Ziffer 1 anzuwenden. Das gleiche gilt für Einkünfte – ausgenommen Einkünfte aus Kapitalinvestitionen –, die eine in Österreich ansässige Person als Gesellschafter einer in Belgien ansässigen Personengesellschaft mit beschränkter Haftung bezieht.