Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,
Vertrag – Belgien
Artikel 21
28.06.1973
39/03 Doppelbesteuerung
Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in dem Einkommen enthalten sind, das einer in dem anderen Staat gelegenen und von der in dem erstgenannten Staat ansässigen Person unterhaltenen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen ist.
11.02.2025
10004142
NOR12045882
N3197341817J