Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

28.06.1973

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Freie Berufe

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 16 und 17 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Staat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Tätigkeit, die mittels dieser festen Einrichtung ausgeübt wird, zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045875

alte Dokumentnummer

N3197341810J