Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

28.06.1973

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

  1. Absatz eins,Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Bei der Ermittlung dieser Gewinne sind die Grundsätze des Artikels 7 Absätze 2 und 3 anzuwenden.

    Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden darf.

  3. Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung jedes anderen Vermögens einschließlich einer Beteiligung – die nicht gemäß Absatz 2 zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte gehört – an einer Gesellschaft auf Aktien oder einer anderen Kapitalgesellschaft dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045874

alte Dokumentnummer

N3197341809J