Absatz eins,Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,
Vertrag – Belgien
Artikel 13
28.06.1973
39/03 Doppelbesteuerung
Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden darf.
11.02.2025
10004142
NOR12045874
N3197341809J