Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.