Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 lit. a gegen die vorgeschlagene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 lit. b eingegangene Mitteilung. Er teilt anschließend allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung erheben oder sie annehmen.Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 Litera a, gegen die vorgeschlagene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Litera b, eingegangene Mitteilung. Er teilt anschließend allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung erheben oder sie annehmen.