Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Vertrag - Multilateral
Artikel 23
10.01.1973
39/04 Zollabkommen
18.11.2025
10004144
NOR12045833
N3197326689L