Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

10.01.1973

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 23

  1. Ziffer eins
    Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
  2. Ziffer 2
    Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 22 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
  3. Ziffer 3
    Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045833

alte Dokumentnummer

N3197326689L