Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

10.01.1973

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 19

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für die er international die Verantwortung übernimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, wobei jedoch das Abkommen auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
  2. Ziffer 2
    Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er international die Verantwortung übernimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 21 notifizieren, daß dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045829

alte Dokumentnummer

N3197326685L