Kurztitel

25 S – 100. Geburtstag von Max Reinhardt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Max Reinhardt, umgeben von der Umschrift „Max Reinhardt“ und die Jahreszahlen „1873-1943-1973“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10004158

Dokumentnummer

NOR12045802

alte Dokumentnummer

N3197320105J