Kurztitel

50 S - 500 Jahre Bummerlhaus in Steyr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat das Gebäude des Bummerlhauses in Steyr, umgeben von der Umschrift „500 Jahre Bummerlhaus in Steyr“, der Jahreszahl „1973“, sowie dem Landeswappen von Oberösterreich und dem Stadtwappen von Steyr zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.