Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24,

Inkrafttretensdatum

05.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Artikel 24

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet:

  1. Litera a
    alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten besitzen;
  2. Litera b
    alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Vertragstaaten geltenden Recht errichtet worden sind.