alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten besitzen;
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,
Artikel 24,
05.01.1972
31.03.2009
Artikel 24
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet: