- Litera iauf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den den Bezugsberechtigten spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen Einkünften;
- Sub-Litera, i, iauf die sonstigen für das Kündigungsjahr erhobenen Steuern;
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,
Vertrag - Portugal
Artikel 30
27.02.1972
39/03 Doppelbesteuerung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen zum letzten Mal angewendet
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 29. Dezember 1970 in doppelter Urschrift in portugiesischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
04.04.2017
10004117
NOR12045692
N3197237909J