Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,

Typ

Vertrag - Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

27.02.1972

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“, eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

  1. Litera a
    Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
  2. Litera b
    Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Litera c
    Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
  4. Litera d
    Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25 verständigen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

(4) Hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz aus einem Vertragstaat in den anderen Vertragstaat verlegt, so ist das Recht, diese Person auf Grund ihrer Ansässigkeit zu besteuern, für den erstgenannten Staat auf die Einkünfte beschränkt, die auf den Zeitraum vor der Wohnsitzverlegung entfallen, und für den anderen Vertragstaat auf die Einkünfte beschränkt, die auf den Zeitraum nach der Wohnsitzverlegung entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045666

alte Dokumentnummer

N3197237883J