Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.06.1972

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 6

1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Gerät innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.

2. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

3. Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Gerät wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045623

alte Dokumentnummer

N3197226644L