Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.06.1972

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045622

alte Dokumentnummer

N3197226643L