Kurztitel

25 S – 50. Todestag von Carl Michael Ziehrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Carl Michael Ziehrer, umgeben von der Umschrift „Carl Michael Ziehrer“ und den Jahreszahlen „1843-1922-1972“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10004125

Dokumentnummer

NOR12045604

alte Dokumentnummer

N3197219952J