Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Text

Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

Paragraph 24, (1) In der Warenerklärung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte bei der Verzollung und bei der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten nach Paragraph 5, Absatz 5,, getrennt nach den in Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Warenerklärung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die Vorschrift des Paragraph 43, des Zollgesetzes 1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller hinsichtlich des wiederauszuführenden Gegenstandes nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  2. Absatz 3,Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.