Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,
Paragraph 22
01.01.1973
30.12.1975
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 und die Bestimmungen des Paragraph 11, sind anzuwenden.