Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,
Paragraph 13
01.01.1973
16.12.1976
Vorsteuerabzug bei Reisekosten
Paragraph 13, (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung und der Aufwendungen für Unterkunft Beträge in Anspruch, welche die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen, so kann er die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 2, aus diesen Beträgen errechnen.