Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

30.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Text

Paragraph 122, (1) Für Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2,Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972 aus 1973, angeschafft oder hergestellt wurden.