Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
- Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973,
- Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1972 enden,
- Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1973.