Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

29.12.1972

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Paragraph 123, (1) In den Vermögensübersichten (Bilanzen) für die Wirtschaftsjahre, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 enden, können Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind, mit einem Teilwert in Höhe von 95 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages) angesetzt werden.

  1. Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Die Teilwertabschreibung (Absatz eins,) darf nur im Jahre der Anschaffung der Forderungen vorgenommen werden. Die Forderungen müssen in Wirtschaftsjahren, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 enden, angeschafft worden sein.
  3. Absatz 4,Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 5,Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.