Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Haftung

Paragraph 101, (1) Der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,

  1. Absatz 2,Der Gläubiger kann neben dem Schuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.