Absatz 2,Der Gläubiger kann neben dem Schuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn
- Ziffer einsder Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
- Ziffer 2der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.